Antisemitismus
Autonomie
Bildung/Bildungswesen
Bundestag
Bürgerrechte
Chancengleichheit
demografischer Wandel
Demokratie
Europarecht
Europäische Union (EU)
Extremismus
Frauenbewegung
Gemeinde
Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung
Gewerkschaften
Grundrechte
Humankapital
Kulturpolitik
Lobbyismus
Mehrheit
Meinungsfreiheit
Menschenrechte
Nation
Nationalsozialismus
Öffentlichkeit
Parlament
Rechtsstaatsprinzip
Selbstverwaltung
Souveränität
Sozialstaat
Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft
Verfassung
Wahlen
Wahlrecht
Weimarer Republik
Zivilgesellschaft
Judenfeindschaft. Der Begriff A. kam 1879 durch die organisierte judenfeindliche Bewegung in DEU auf. Während des Nationalsozialismus führte der politisch und staatlich betriebene A. bis zum industriell ausgeübten Massenmord mit dem Ziel der systematischen Vernichtung der europäischen jüdischen Bevölkerung. Antisemitische Verschwörungstheorien werden noch heute von rechtsradikalen und neonazistischen Kreisen vertreten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[griech.: Eigengesetzlichkeit] A. bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur Regelung der eigenen Rechtsverhältnisse.
1) Staatliche A. liegt dann vor, wenn ein politisches Gemeinwesen in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, politische Entscheidung zu treffen und durchzusetzen, ohne sich ausländischen Einflüssen unterordnen zu müssen.
2) Innerstaatliche A. liegt dann vor, wenn bestimmte Organisationen oder Institutionen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet sind und ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln können.
So gewährleistet z. B. Art. 9 Abs. 3 GG die Tarif-A. für Gewerkschaften und Verbände der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen; nach Art. 28 Abs. 2 GG haben die Kommunen das Recht zur Selbstverwaltung; Körperschaften des öffentlichen Rechts (bspw. Universitäten, Sozialversicherungsträger) können im Rahmen einer Satzung ihre Angelegenheiten autonom regeln.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) Staatliche A. liegt dann vor, wenn ein politisches Gemeinwesen in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, politische Entscheidung zu treffen und durchzusetzen, ohne sich ausländischen Einflüssen unterordnen zu müssen.
2) Innerstaatliche A. liegt dann vor, wenn bestimmte Organisationen oder Institutionen mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet sind und ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich regeln können.
So gewährleistet z. B. Art. 9 Abs. 3 GG die Tarif-A. für Gewerkschaften und Verbände der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen; nach Art. 28 Abs. 2 GG haben die Kommunen das Recht zur Selbstverwaltung; Körperschaften des öffentlichen Rechts (bspw. Universitäten, Sozialversicherungsträger) können im Rahmen einer Satzung ihre Angelegenheiten autonom regeln.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
B. bezeichnet den allgemeinen, breiten, die Persönlichkeit formenden Prozess des Lernens und Erfahrens, der Aufnahme von Wissen und der Fähigkeit zur Selbstreflexion. B. grenzt sich insofern vom Begriff Ausbildung ab, der eher auf das Erlernen und Üben spezifischer Qualifikationen, Kompetenzen und praktischer Fertigkeiten gerichtet ist. Das B. fällt in DEU in den Kompetenzbereich der Bundesländer. Nach dem »Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens« (von 1964 i. d. F. v. 14.10.1971) beginnt die Schulpflicht für alle Kinder am 1. August des Jahres, in dem das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet wurde. Die Vollzeitschulpflicht ist in DEU nach neun Schuljahren beendet; eine Ausdehnung um ein weiteres Jahr ist möglich. Der Primarbereich umfasst die 1. bis 4. (in BE und BB bis zur 6.) Klasse der Grundschule. Die Sekundarstufe I umfasst das anschließende 5. bis 9. (bzw. 10.) Schuljahr und unterliegt länderspezifischen Regelungen für die Haupt-, Real- und Gesamtschule sowie das Gymnasium. In einigen Bundesländern werden einzelne Schulformen zu Sekundarschulen zusammengefasst. Die Sekundarstufe II umfasst die Klassen 11 bis 12 bzw. 13 der Gymnasien bzw. Gesamtschulen; den Abschluss bildet die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Ferner umfasst der Sekundarbereich II auch die berufsbildenden Schulen sowie Berufskollegs oder Berufsober- oder Förderschulen als Sonderformen schulischer Berufsbildung. Volkshochschulen und private Bildungseinrichtungen zählen zum Weiterbildungsbereich. Der sog. zweite Bildungsweg umfasst Abendschulen zur Erlangung unterschiedlicher Schulabschlüsse und Kollegs, auf denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann. Neben den Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung existieren im sogenannten tertiären Bildungsbereich Universitäten, Gesamthochschulen, technische, pädagogische, Kunst-, Musik- und Filmhochschulen, theologische Hochschulen und Fachhochschulen. Darüber hinaus verfügen zahlreiche Verbände, Partei und kirchliche Einrichtungen über eigene Schulen, häufig in Form von Akademien.
Das Schulrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die die Aufgaben, die Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Schulen betreffen. Darüber hinaus regelt es die Rechtsverhältnisse von Lehrern, Schülern und Eltern. Die Schulen sind in DEU oft noch Halbtagsschulen, Ganztagsschulen werden zunehmend ausgebaut. Die beiden großen christlichen Konfessionen (Protestanten, Katholiken) tragen ihrem Selbstverständnis zufolge Mitverantwortung für das Bildungs- und Erziehungswesen. Die rechtlichen Grundlagen für den Religionsunterricht bilden Kirchenverträge und Schulgesetze. Schulträger sind üblicherweise die Länder und Kommunen; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleisten die Einrichtung von privaten und Bekenntnisschulen.
Bund und Länder trugen seit dem rapiden Ausbau der Universitäten und Hochschulen in den 1960er-Jahren bis zur Föderalismusreform 2006 gemeinsam Verantwortung für den tertiären Bildungsbereich. Die Gemeinschaftsaufgaben Hochschulen und Bildungsplanung (Art. 91 a, b GG) wurden mit dieser Reform abgeschafft. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes konzentrieren sich seither auf die Förderung von Forschung an den Hochschulen. […]
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Das Schulrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die die Aufgaben, die Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Schulen betreffen. Darüber hinaus regelt es die Rechtsverhältnisse von Lehrern, Schülern und Eltern. Die Schulen sind in DEU oft noch Halbtagsschulen, Ganztagsschulen werden zunehmend ausgebaut. Die beiden großen christlichen Konfessionen (Protestanten, Katholiken) tragen ihrem Selbstverständnis zufolge Mitverantwortung für das Bildungs- und Erziehungswesen. Die rechtlichen Grundlagen für den Religionsunterricht bilden Kirchenverträge und Schulgesetze. Schulträger sind üblicherweise die Länder und Kommunen; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleisten die Einrichtung von privaten und Bekenntnisschulen.
Bund und Länder trugen seit dem rapiden Ausbau der Universitäten und Hochschulen in den 1960er-Jahren bis zur Föderalismusreform 2006 gemeinsam Verantwortung für den tertiären Bildungsbereich. Die Gemeinschaftsaufgaben Hochschulen und Bildungsplanung (Art. 91 a, b GG) wurden mit dieser Reform abgeschafft. Die Einflussmöglichkeiten des Bundes konzentrieren sich seither auf die Förderung von Forschung an den Hochschulen. […]
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Der B. (offiziell: Deutscher Bundestag) ist die erste Kammer des Parlaments in DEU und das einzige vom Volk direkt gewählte oberste Bundesorgan (Volksvertretung). Die Mitglieder des B. werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38 GG) für vier Jahre vom Volk gewählt. Dem B. gehören in der 19. Wahlperiode (2017–2021) 709 Abgeordnete an (598 Sitze, 46 Überhangmandate und 65 Ausgleichsmandate); eine Verringerung der Zahl der Abgeordneten wird angestrebt. Der/die Bundestagspräsident/Bundestagspräsidentin wird in geheimer Wahl bestimmt, wobei üblicherweise die stärkste Fraktion den Vorsitz und die anderen Fraktionen entsprechend der Fraktionsstärke die stellvertretenden Vorsitzenden stellen.
Zu den wichtigsten Aufgaben des B. zählen a) Wahl (und ggf. Abwahl) des Bundeskanzlers, b) die Kontrolle der Bundesregierung (Anfrage, Aktuelle Stunde, Fragestunde) und der ihr unterstellten Verwaltungen (Ministerien), c) die Gesetzgebung des Bundes und die Feststellung des Bundeshaushalts, d) die Mitwirkung bei der Wahl der/des Bundespräsidentin/Bundespräsidenten sowie e) der Richter/Richterinnen am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und f) die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.
Ein wichtiger Teil der Arbeit von B.-Abgeordneten findet in den Ausschüssen des B. statt (Arbeitsparlament).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Zu den wichtigsten Aufgaben des B. zählen a) Wahl (und ggf. Abwahl) des Bundeskanzlers, b) die Kontrolle der Bundesregierung (Anfrage, Aktuelle Stunde, Fragestunde) und der ihr unterstellten Verwaltungen (Ministerien), c) die Gesetzgebung des Bundes und die Feststellung des Bundeshaushalts, d) die Mitwirkung bei der Wahl der/des Bundespräsidentin/Bundespräsidenten sowie e) der Richter/Richterinnen am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und f) die Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles.
Ein wichtiger Teil der Arbeit von B.-Abgeordneten findet in den Ausschüssen des B. statt (Arbeitsparlament).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) Der Begriff B. bezieht sich auf die besondere Rechtsstellung, die Staatsangehörige im Ggs. zu Einwohnern haben, die aus einem anderen Staat oder einem anderen Gemeinwesen stammen.
2) B. bezeichnet Rechte, die das Grundgesetz (GG) nur Bürgern mit dt. Staatsangehörigkeit zubilligt, z. B. die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG (die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG z. B. steht dagegen »jedermann«, also auch Nichtdeutschen zu).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
2) B. bezeichnet Rechte, die das Grundgesetz (GG) nur Bürgern mit dt. Staatsangehörigkeit zubilligt, z. B. die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG (die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG z. B. steht dagegen »jedermann«, also auch Nichtdeutschen zu).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Sozialpolitische Maxime, die für alle Bürger unabhängig von ihrer sozialen Herkunft das Recht auf gleiche Lebens- und Sozialchancen in Ausbildung und Beruf fordert.
Die von der SPD Anfang der 1960er-, von der CDU Anfang der 1970er-Jahre aufgenommene Maxime fordert für alle zumindest gleiche Startchancen, d. h. Zugang zu allen Bildungs- und Ausbildungsgängen und ggf. eine materielle Unterstützung, um diese wahrnehmen zu können. C. setzt damit den Schwerpunkt auf die individuellen Ausgangsbedingungen und das Bildungsangebot und stellt insofern auch eine Absage an umfassendere, weitergehende Gleichheitsforderungen dar.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die von der SPD Anfang der 1960er-, von der CDU Anfang der 1970er-Jahre aufgenommene Maxime fordert für alle zumindest gleiche Startchancen, d. h. Zugang zu allen Bildungs- und Ausbildungsgängen und ggf. eine materielle Unterstützung, um diese wahrnehmen zu können. C. setzt damit den Schwerpunkt auf die individuellen Ausgangsbedingungen und das Bildungsangebot und stellt insofern auch eine Absage an umfassendere, weitergehende Gleichheitsforderungen dar.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
DW bezeichnet Veränderungen in der Zusammensetzung von Gesellschaften, insb. der sog. Altersstruktur. So zeichnen sich bspw. moderne Gesellschaften dadurch aus, dass einerseits die Geburtenrate (Fertilität) niedrig und andererseits die Sterberate (Mortalität) hoch ist.
Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung der Bevölkerung, wodurch der Anteil der älteren gegenüber den jüngeren Menschen zunimmt. In vielen (z. B. Entwicklungs-)Ländern verhält es sich gerade umgekehrt: Der Anteil der jüngeren Bevölkerung übersteigt den der älteren Bevölkerung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung der Bevölkerung, wodurch der Anteil der älteren gegenüber den jüngeren Menschen zunimmt. In vielen (z. B. Entwicklungs-)Ländern verhält es sich gerade umgekehrt: Der Anteil der jüngeren Bevölkerung übersteigt den der älteren Bevölkerung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[griech.: Herrschaft des Volkes] D. ist ein Sammelbegriff für moderne Lebensformen und Politische Ordnung.
1) D. ermöglicht insofern moderne Lebensformen, als sie a) die Freiheit individueller Entscheidungen und Handlungen sowie individuelle Verantwortung ermöglicht, b) die individuelle Gleichheit vor Recht und Gesetz garantiert sowie Minderheiten schützt und c) zahllose Formen gesellschaftlicher Vereinigungen ermöglicht, d. h. kollektives und solidarisches Handeln auf eine freiwillige Grundlage stellt (und z. B. in Form der Koalitionsfreiheit schützt).
2) D. schafft die Grundlage für eine Vielfalt moderner politischer Ordnungen, deren gemeinsames Kennzeichen die Volkssouveränität und die Beschränkung politischer Herrschaft ist: In D. ist 1. das Volk oberster Souverän und oberste Legitimation politischen Handelns. Das bedeutet i. d. R. jedoch nicht, dass das Volk unmittelbar die Herrschaft ausübt. Vielmehr sind 2. die modernen Massen-D. durch politische und gesellschaftliche Einrichtungen (Parlamente, Parteien, Verband/Verbände etc.) geprägt, die die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung auf gesetzlich geregelte Teilhabeverfahren (z. B. Wahlen) beschränken. Genauer wird zwischen repräsentativer Demokratie (Repräsentative Demokratie) (in der gewählte Abgeordnete das Volk »in seiner Gesamtheit vertreten«) und direkter Demokratie (Direkte Demokratie) (z. B. einigen Bundesstaaten der USA, in der CHE) unterschieden.
3. Die Ausübung politischer Herrschaft wird zunächst durch das Rechtsstaatsprinzip beschränkt, indem die Grund- und Menschenrechte sowie die politische Organisation und die Verteilung der politischen Zuständigkeiten in (i. d. R. schriftlich niedergelegten) Verfassungen garantiert werden. Diese Rechte und Regelungen sind darüber hinaus einklagbar und gelten insb. gegenüber den staatlichen Gewalten (Rechtsstaatsprinzip).
4. Unmittelbar wird die politische Machtausübung durch die horizontale Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung moderner D. (Legislative, Exekutive, Judikative), die zu einer gegenseitigen Abhängigkeit und Kontrolle der staatlichen Organe führt, und durch einen mehrstufigen Staatsaufbau beschränkt, wie er besonders in der vertikalen Gewaltenteilung föderativer Staaten (Bundesstaaten) sichtbar wird.
5. Weitere wichtige mittelbare Beschränkungen politischer Macht ergeben sich aus der Kontrolle durch freie Medien (sog. »Vierte Gewalt«) und der Freiheit zum politischen Engagement in Parteien und Verbänden, Interessengruppen/Interessenverbände und Initiativen etc. Dieses Engagement kann Grundlage für weitere Demokratisierungsprozesse sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) D. ermöglicht insofern moderne Lebensformen, als sie a) die Freiheit individueller Entscheidungen und Handlungen sowie individuelle Verantwortung ermöglicht, b) die individuelle Gleichheit vor Recht und Gesetz garantiert sowie Minderheiten schützt und c) zahllose Formen gesellschaftlicher Vereinigungen ermöglicht, d. h. kollektives und solidarisches Handeln auf eine freiwillige Grundlage stellt (und z. B. in Form der Koalitionsfreiheit schützt).
2) D. schafft die Grundlage für eine Vielfalt moderner politischer Ordnungen, deren gemeinsames Kennzeichen die Volkssouveränität und die Beschränkung politischer Herrschaft ist: In D. ist 1. das Volk oberster Souverän und oberste Legitimation politischen Handelns. Das bedeutet i. d. R. jedoch nicht, dass das Volk unmittelbar die Herrschaft ausübt. Vielmehr sind 2. die modernen Massen-D. durch politische und gesellschaftliche Einrichtungen (Parlamente, Parteien, Verband/Verbände etc.) geprägt, die die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung auf gesetzlich geregelte Teilhabeverfahren (z. B. Wahlen) beschränken. Genauer wird zwischen repräsentativer Demokratie (Repräsentative Demokratie) (in der gewählte Abgeordnete das Volk »in seiner Gesamtheit vertreten«) und direkter Demokratie (Direkte Demokratie) (z. B. einigen Bundesstaaten der USA, in der CHE) unterschieden.
3. Die Ausübung politischer Herrschaft wird zunächst durch das Rechtsstaatsprinzip beschränkt, indem die Grund- und Menschenrechte sowie die politische Organisation und die Verteilung der politischen Zuständigkeiten in (i. d. R. schriftlich niedergelegten) Verfassungen garantiert werden. Diese Rechte und Regelungen sind darüber hinaus einklagbar und gelten insb. gegenüber den staatlichen Gewalten (Rechtsstaatsprinzip).
4. Unmittelbar wird die politische Machtausübung durch die horizontale Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung moderner D. (Legislative, Exekutive, Judikative), die zu einer gegenseitigen Abhängigkeit und Kontrolle der staatlichen Organe führt, und durch einen mehrstufigen Staatsaufbau beschränkt, wie er besonders in der vertikalen Gewaltenteilung föderativer Staaten (Bundesstaaten) sichtbar wird.
5. Weitere wichtige mittelbare Beschränkungen politischer Macht ergeben sich aus der Kontrolle durch freie Medien (sog. »Vierte Gewalt«) und der Freiheit zum politischen Engagement in Parteien und Verbänden, Interessengruppen/Interessenverbände und Initiativen etc. Dieses Engagement kann Grundlage für weitere Demokratisierungsprozesse sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Das E. besteht aus dem Recht der EU und des Europarates, die als voneinander unabhängige Rechtsordnungen existieren. Umgangssprachlich wird mit E. häufig allein das Recht der EU bezeichnet.
1) E. bezeichnet die Rechtsordnung der EU, die als eine »eigene Rechtsordnung« zwischen Völkerrecht und nationalem Recht angesehen wird. Der EU fehlt jedoch die Letztentscheidungsgewalt, d. h. die Souveränität verbleibt bei den EU-Staaten, die die »Herren der Verträge« sind. Es gilt das Prinzip der »begrenzten Einzelermächtigung«, nach dem EU-Rechtsetzung nur möglich ist, wenn Kompetenzen der Mitgliedsstaaten in den Verträgen ausdrücklich oder implizit an die EU übertragen wurden.
Unterschieden wird zwischen a) Primär- und b) Sekundärrecht der EU. a) Das Primärrecht bilden, aktualisiert in der Fassung des Vertrages von Lissabon, der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); sie legen institutionellen Aufbau und Verfahren, Kompetenzen sowie Rechtsgrundsätze der EU fest. b) Das Sekundärrecht besteht aus Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen sowie (rechtlich nicht verbindlichen) Empfehlungen und Stellungnahmen; sie werden von der EU verabschiedet oder erlassen und geben konkrete europäische Regelungen für die Mitgliedsstaaten vor. Im Gegensatz zu völkerrechtlichen Verträgen entfalten Verordnungen unmittelbare rechtsverbindliche Anwendbarkeit (sog. Durchgriffswirkung) in den Mitgliedsstaaten, d. h. es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Primärrecht hat Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht; bei Normenkollision genießt das gesamte EU-Recht (Anwendungs-)Vorrang gegenüber nationalem Recht und muss von nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung beachtet werden.
Als Gerichtsbarkeit ist der Europäische Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof (EuGH)) zuständig.
2) E. bezeichnet völkerrechtliche Verträge und Abkommen des Europarates, darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta (ESC). Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) E. bezeichnet die Rechtsordnung der EU, die als eine »eigene Rechtsordnung« zwischen Völkerrecht und nationalem Recht angesehen wird. Der EU fehlt jedoch die Letztentscheidungsgewalt, d. h. die Souveränität verbleibt bei den EU-Staaten, die die »Herren der Verträge« sind. Es gilt das Prinzip der »begrenzten Einzelermächtigung«, nach dem EU-Rechtsetzung nur möglich ist, wenn Kompetenzen der Mitgliedsstaaten in den Verträgen ausdrücklich oder implizit an die EU übertragen wurden.
Unterschieden wird zwischen a) Primär- und b) Sekundärrecht der EU. a) Das Primärrecht bilden, aktualisiert in der Fassung des Vertrages von Lissabon, der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh); sie legen institutionellen Aufbau und Verfahren, Kompetenzen sowie Rechtsgrundsätze der EU fest. b) Das Sekundärrecht besteht aus Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen sowie (rechtlich nicht verbindlichen) Empfehlungen und Stellungnahmen; sie werden von der EU verabschiedet oder erlassen und geben konkrete europäische Regelungen für die Mitgliedsstaaten vor. Im Gegensatz zu völkerrechtlichen Verträgen entfalten Verordnungen unmittelbare rechtsverbindliche Anwendbarkeit (sog. Durchgriffswirkung) in den Mitgliedsstaaten, d. h. es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht.
Primärrecht hat Vorrang gegenüber dem Sekundärrecht; bei Normenkollision genießt das gesamte EU-Recht (Anwendungs-)Vorrang gegenüber nationalem Recht und muss von nationaler Gesetzgebung und Rechtsprechung beachtet werden.
Als Gerichtsbarkeit ist der Europäische Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof (EuGH)) zuständig.
2) E. bezeichnet völkerrechtliche Verträge und Abkommen des Europarates, darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Europäische Sozialcharta (ESC). Zuständig bei Rechtsstreitigkeiten ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Bis zum Vertrag von Lissabon war die EU kein geschlossenes Politisches System, sondern ein Verbund selbstständiger Staaten (Staatenverbund), die sich verpflichtet hatten, a) in einigen Politikfeldern ausschließlich gemeinschaftlich zu handeln, b) in einigen Politikfeldern eng zusammenzuarbeiten und die Entscheidungen weitgehend aufeinander abzustimmen, c) in allen anderen Politikfeldern die Interessen der anderen Partner weitgehend zu berücksichtigen.
Die Aufgaben der EU lassen sich nicht einheitlich zusammenfassen. Grundlage des europäischen Einigungsprozesses sind die Gründungsverträge sowie deren zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, wie sie insb. im EG-Vertrag zum Ausdruck kommen und mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) erweitert werden. Die wichtigsten Prinzipien sind Achtung der nationalen Identitäten, Achtung der Grundrechte, Achtung des Subsidiaritätsprinzips, Offenheit für weitere Mitglieder.
Von 1995 bis 2009 stand die EU auf drei sog. Säulen: 1) den drei Europäischen Gemeinschaften, d. h. der Europäischen Gemeinschaft (als Nachfolgerin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (bis 2002), der Europäische Atomgemeinschaft (EAG)/EURATOM, 2) der Zusammenarbeit der EU-Länder im Rahmen einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und 3) der Zusammenarbeit der EU-Länder in der Justiz- und Innenpolitik.
Durch den Vertrag von Lissabon (2009) wurde diese Säulenstruktur aufgelöst, da die EU anstelle der EG trat.
Die sieben zentralen Organe der EU sind: der Rat der Europäischen Union (Ministerrat), das EP (Europäisches Parlament (EP)), die Europäische Kommission, das faktisch wichtigste politische Organ, das den europäischen Einigungsprozess steuert, der Europäische Rat (Europäischer Rat), d. h. das Treffen der Regierungschefs der EU-Länder, der EuGH (Europäischer Gerichtshof (EuGH)), der EuRH (Europäischer Rechnungshof (EuRH)) und die Europäische Zentralbank (EZB).
Von 2013 bis 2020 hat die EU 28 Mitglieder (AUT, BEL, BGR, CYP, CZE, DEU, DNK, ESP, EST, FIN, FRA, GBR, GRC, HUN, HRV, IRL, ITA, LUX, LTU, LVA, MLT, NLD, PRT, POL, ROU, SWE, SVK, SVN). Nachdem 2016 eine knappe Mehrheit der britischen Bevölkerung für den Austritt stimmte, trat Großbritannien (GBR) am 31.1.2020 aus der EU aus. Die 27 Mitgliedsländer der EU umfassen eine Fläche von etwa 4,5 Mio km2 mit einer Bevölkerung von knapp 448 Mio. Menschen.
Informationen zu den Mitgliedsstaaten finden sich in den Stichworteinträgen der einzelnen Staaten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Aufgaben der EU lassen sich nicht einheitlich zusammenfassen. Grundlage des europäischen Einigungsprozesses sind die Gründungsverträge sowie deren zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, wie sie insb. im EG-Vertrag zum Ausdruck kommen und mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) erweitert werden. Die wichtigsten Prinzipien sind Achtung der nationalen Identitäten, Achtung der Grundrechte, Achtung des Subsidiaritätsprinzips, Offenheit für weitere Mitglieder.
Von 1995 bis 2009 stand die EU auf drei sog. Säulen: 1) den drei Europäischen Gemeinschaften, d. h. der Europäischen Gemeinschaft (als Nachfolgerin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (bis 2002), der Europäische Atomgemeinschaft (EAG)/EURATOM, 2) der Zusammenarbeit der EU-Länder im Rahmen einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und 3) der Zusammenarbeit der EU-Länder in der Justiz- und Innenpolitik.
Durch den Vertrag von Lissabon (2009) wurde diese Säulenstruktur aufgelöst, da die EU anstelle der EG trat.
Die sieben zentralen Organe der EU sind: der Rat der Europäischen Union (Ministerrat), das EP (Europäisches Parlament (EP)), die Europäische Kommission, das faktisch wichtigste politische Organ, das den europäischen Einigungsprozess steuert, der Europäische Rat (Europäischer Rat), d. h. das Treffen der Regierungschefs der EU-Länder, der EuGH (Europäischer Gerichtshof (EuGH)), der EuRH (Europäischer Rechnungshof (EuRH)) und die Europäische Zentralbank (EZB).
Von 2013 bis 2020 hat die EU 28 Mitglieder (AUT, BEL, BGR, CYP, CZE, DEU, DNK, ESP, EST, FIN, FRA, GBR, GRC, HUN, HRV, IRL, ITA, LUX, LTU, LVA, MLT, NLD, PRT, POL, ROU, SWE, SVK, SVN). Nachdem 2016 eine knappe Mehrheit der britischen Bevölkerung für den Austritt stimmte, trat Großbritannien (GBR) am 31.1.2020 aus der EU aus. Die 27 Mitgliedsländer der EU umfassen eine Fläche von etwa 4,5 Mio km2 mit einer Bevölkerung von knapp 448 Mio. Menschen.
Informationen zu den Mitgliedsstaaten finden sich in den Stichworteinträgen der einzelnen Staaten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[lat.] Im politischen Sinne bedeutet E. die prinzipielle, unversöhnliche Gegnerschaft gegenüber Ordnungen, Regeln und Normen des demokratischen Verfassungsstaates sowie die fundamentale Ablehnung der mit ihm verbundenen gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten. Extremistische Einstellungen basieren i. d. R. auf grundsätzlicher Ablehnung gesellschaftlicher Vielfalt, Toleranz und Offenheit und stellen häufig den Versuch dar, die aktuellen politischen, ökonomischen und sozialen Probleme auf eine einzige Ursache zurückzuführen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
F. bezeichnet den Kampf von Frauen für die soziale, politische und wirtschaftliche Gleichstellung der Geschlechter. Historisch reicht die F. in das 18. Jh. zurück und wurde von den Ideen der Aufklärung und der Französischen Revolution (Französische Revolution) geprägt. Die ersten organisierten F. in DEU waren sog. Frauenerwerbsvereine (Arbeiterinnen, Dienstmädchen etc.), die etwa seit 1840 gegründet wurden; es folgten Frauenbildungsvereine, die proletarische F. (1892), der Bund deutscher Frauenvereine (1894), der Bund fortschrittlicher Frauenvereine (1899) etc. Ursache für die Vielfalt von Frauenorganisationen waren die z. T. erheblichen Kontroversen darüber, wie die Lösung der sozialen Frage zu erreichen sei. Weiterhin entwickelte sich eine konfessionell gebundene F.; der Deutsch-Evangelische Frauenbund (von 1899) fungierte als Dachverband von Frauenvereinen, deren Schwerpunkt in der sozialpädagogischen Arbeit lag. Während des Nationalsozialismus wurde die freie F. aufgelöst. An ihre Stelle wurde das der nationalsozialistischen Ideologie verpflichtete NS-Frauenwerk und die NS-Frauenschaft gesetzt. Wichtigstes Ziel dieser Organisationen war die Aufwertung der Mutterrolle und der traditionellen Rolle von Frauen. Nach dem Zweiten Weltkrieg schlossen sich überkonfessionelle und überparteiliche Verbände zusammen. 1969 wurde aus diesem Zusammenschluss der Deutsche Frauenrat, dem heute (2017) 60 Frauenorganisationen angehören. In der Folge der Studentenbewegung Ende der 1960er-Jahre erlebte die F. in DEU einen erheblichen Aufschwung, der zwei Strömungen hervorbrachte: die autonome F. (auch: Radikalfeministinnen) und die reformorientierte F. Die Hauptforderungen zielten auf die Überwindung ökonomischer Abhängigkeit, sexueller Repression und die Abschaffung des § 218 (Abtreibungsverbot). Zahlreiche Frauenprojekte verstärkten den Aufschwung der F.: Frauenbuchläden, Frauenzentren, Frauenzeitschriften, Frauenbuchverlage, Frauenhäuser etc. Seit den 1980er-Jahren wurden in den Bundesländern Gleichstellungsministerien und kommunale Gleichstellungsstellen eingerichtet; weiterhin wurden in den öffentlichen Verwaltungen und großen privaten Unternehmen Frauenbeauftragte eingesetzt, um bei Einstellungen auf eine ausreichende Berücksichtigung von Bewerberinnen zu achten. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben eine (unterschiedlich hohe) Frauenquote für die Besetzung von innerparteilichen Ämtern verabschiedet. Dennoch ist auch heute noch von einer ungleichen Verteilung von Lebens- und Arbeitschancen zwischen den Geschlechtern auszugehen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Soziolog.: G. bezeichnet eine Gruppe von Menschen, eine Anhängerschaft oder Glaubens-G., die i. d. R. in lokaler Interner Link: Gemeinschaft lebt.
Pol.: G. bezeichnet eine politische Verwaltungseinheit, die in DEU als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) eingerichtet und nach Art. 28 GG mit Gremien und Aufgaben der Selbstverwaltung ausgestattet ist (Einzelheiten werden in den G.-Ordnungen der Länder geregelt). G. erfüllen ferner staatliche Aufgaben, insb. im Personenstandswesen (Einwohnermeldeamt etc.), im Gesundheitswesen, im sozialpolitischen Bereich. Überörtliche Aufgaben und Aufgaben, die die finanzielle oder Verwaltungskraft einzelner G. übersteigen, können auch durch G.-Verbände erledigt werden.
Hiervon sind sog. Zweckverbände (z. B. zur Wasserversorgung) zu unterscheiden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Pol.: G. bezeichnet eine politische Verwaltungseinheit, die in DEU als Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) eingerichtet und nach Art. 28 GG mit Gremien und Aufgaben der Selbstverwaltung ausgestattet ist (Einzelheiten werden in den G.-Ordnungen der Länder geregelt). G. erfüllen ferner staatliche Aufgaben, insb. im Personenstandswesen (Einwohnermeldeamt etc.), im Gesundheitswesen, im sozialpolitischen Bereich. Überörtliche Aufgaben und Aufgaben, die die finanzielle oder Verwaltungskraft einzelner G. übersteigen, können auch durch G.-Verbände erledigt werden.
Hiervon sind sog. Zweckverbände (z. B. zur Wasserversorgung) zu unterscheiden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Gt. ist ein Grundprinzip politisch-demokratischer Herrschaft und der Organisation staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern, die Ausübung politischer Herrschaft zu begrenzen und zu mäßigen und damit die bürgerlichen Freiheiten zu sichern.
Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt, Interner Link: Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Politisch-theoretisch wurde die Lehre von der Gt. von J. Locke (1690) und Montesquieu (1748) i. S. aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten von Amerika (USA)) von 1787/88 umgesetzt. Das Prinzip der Gt. ist in DEU in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
Dem Prinzip der Gt. entspricht es, dass die voneinander unabhängigen Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt werden müssen (d. h., die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z. B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip der Gt. oder sind Abweichungen durchaus vorgesehen (z. B. Verordnungen der Exekutive, Gesetzesinitiativen der Regierung). I. w. S. wird das Prinzip der Gt. auch durch territoriale Untergliederungen verwirklicht, insb. wenn sie mit einer entsprechenden Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsverteilung wie z. B. in föderalistischen Systemen verbunden ist.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Funktional wird zwischen der gesetzgebenden Gewalt (Legislative), der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtsprechenden Gewalt (Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt, Interner Link: Judikative) unterschieden. Diese Funktionen werden unabhängigen Staatsorganen (Parlamenten, Regierung, Gerichten) zugewiesen. Politisch-theoretisch wurde die Lehre von der Gt. von J. Locke (1690) und Montesquieu (1748) i. S. aufgeklärter Herrschaft entwickelt und als Ordnungs- und Strukturprinzip erstmals in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten von Amerika (USA)) von 1787/88 umgesetzt. Das Prinzip der Gt. ist in DEU in Art. 20 Abs. 2 GG festgelegt.
Dem Prinzip der Gt. entspricht es, dass die voneinander unabhängigen Staatsorgane, um politisch wirksam handeln zu können, miteinander verschränkt werden müssen (d. h., die Exekutive braucht eine gesetzliche Grundlage, um ordnungsgemäß handeln zu können, die Legislative ist darauf angewiesen, dass z. B. durch Regierung und Verwaltung die Gesetze auch umgesetzt werden). In der politischen Praxis ergeben sich daher Abweichungen vom strikten Prinzip der Gt. oder sind Abweichungen durchaus vorgesehen (z. B. Verordnungen der Exekutive, Gesetzesinitiativen der Regierung). I. w. S. wird das Prinzip der Gt. auch durch territoriale Untergliederungen verwirklicht, insb. wenn sie mit einer entsprechenden Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsverteilung wie z. B. in föderalistischen Systemen verbunden ist.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
G. sind die sozialen und wirtschaftlichen Interessenvertretungen der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Auszubildende). Die modernen demokratischen G. sind unabhängig von Staat, Kirchen und den Parteien. Historisch sind G. durch die Bildung und den Zusammenschluss von Selbsthilfe- und Schutzvereinen entstanden, die sich gegen menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, Kinderarbeit etc. wandten. Die drei wichtigsten gewerkschaftlichen Organisationsformen sind: a) das Berufsverbandsprinzip, d. h., die Arbeitnehmer einer Berufsgruppe schließen sich jeweils zu einem Berufsverband zusammen (z. B. Gewerkschaft der Lokführer) wie überwiegend noch in GBR; b) das Industrieverbandsprinzip, d. h., die Gewerkschaften gliedern sich nach Branchen (schlagwortartig: Ein Betrieb – eine Gewerkschaft) wie z. B. die DGB-Gewerkschaften in DEU; c) die (an Bedeutung abnehmenden) Richtungs-G., bspw. als christliche, freie sozialistische, syndikalistische oder kommunistische G. (z. B. FRA und ITA).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Allg.: G. sind die in den Verfassungen der jeweiligen Staaten aufgelisteten staatlich garantierten Freiheitsrechte des Individuums gegenüber der Staatsmacht.
Hist.: Die Idee, dass es angeborene unveräußerliche individuelle Menschenrechte gibt, konnte sich nur in langen historischen Prozessen entwickeln, für sie muss heute noch Überzeugungsarbeit und Unterstützung geleistet werden. Die persönlichen G. müssen gegen die Interessen der jeweils Herrschenden durchgesetzt werden.
Die wichtigsten Etappen zur Ausgestaltung der G. sind: 1215 die Magna Charta Libertatum (Bindung des englischen Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz, keine Steuern ohne Zustimmung); 1628 die Petition of Rights (Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Garantie auf ordentliches Gerichtsverfahren, keine Steuern ohne Zustimmung des englischen Parlaments); 1647 der Versuch, in England eine demokratische Verfassung durchzusetzen (Agreement of the People); 1679 der weitere Schutz persönlicher Freiheiten in England durch den »Habeas Corpus Act« (kein Untertan darf ohne richterlichen Befehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung inhaftiert werden); 1689 die Bill of Rights, das Gesetz über die Rechte des englischen Parlaments, das bis heute als Staatsgrundgesetz und Grundlage der parlamentarischen Demokratie in GBR gilt: Ohne Zustimmung des Parlaments waren seitdem Steuererhebungen, der Erlass oder die Aufhebung von Gesetzen sowie der Unterhalt eines Heeres in Friedenszeiten verboten, die Rechte des Habeas Corpus Act wurden ebenso bestätigt wie das Recht des Parlaments seine Angelegenheiten (Rede-, Diskussions-, Verfahrensfreiheit) selbst zu regeln; 1700 der Act of Settlement in England (Stärkung des Privy Councils als Exekutivorgan, aus dem sich das Kabinettssystem entwickelte, und eine weitere Stärkung des Parlaments); 1776 die Erklärung der Menschenrechte in der Bill of Rights von Virginia (und 1780 in Massachusetts; »alle Gewalt geht vom Volke aus«, Einschränkung und zeitliche Begrenzung politischer Herrschaft); 1787 die Unionsverfassung der USA, in die 1791 die Bill of Rights als Zusatzartikel I-X aufgenommen wurde; 1789 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die Nationalversammlung während der Französischen Revolution (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen); 1849 entwickelte die Frankfurter Nationalversammlung einen G.-Katalog für den Entwurf der dt. Reichsverfassung, auf den jedoch erst die Verfassung der Weimarer Republik wieder Bezug nahm; 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Vereinte Nationen (UN)); 1950 die Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) als Verpflichtung aller Mitglieder des Interner Link: Europarates; 1975 die KSZE-Schlussakte von Helsinki, die die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frieden und Wohlstand der Welt anerkennt.
DEU: Die G. werden in Abschnitt I des Grundgesetzes allen anderen grundgesetzlichen Regelungen vorangestellt. Dabei bestätigen die in Art. 1-7, 10, 12 Abs. II und III, 13, 14, 16 a, 17 GG genannten Rechte die Menschenrechte, sie gelten für »alle Menschen« (sog. Jedermann-Grundrechte). Die in Art. 8, 9, 11, 12 Abs. I, 16 GG genannten Rechte beziehen sich dagegen ausschließlich auf dt. Staatsbürger (i. S. d. Art. 116 GG) (sog. Deutschen-Grundrechte). […]
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Hist.: Die Idee, dass es angeborene unveräußerliche individuelle Menschenrechte gibt, konnte sich nur in langen historischen Prozessen entwickeln, für sie muss heute noch Überzeugungsarbeit und Unterstützung geleistet werden. Die persönlichen G. müssen gegen die Interessen der jeweils Herrschenden durchgesetzt werden.
Die wichtigsten Etappen zur Ausgestaltung der G. sind: 1215 die Magna Charta Libertatum (Bindung des englischen Herrschers an Rechte, die dem Adel und den Freien zustehen: Rechts- und Eigentumsschutz, keine Steuern ohne Zustimmung); 1628 die Petition of Rights (Schutz vor willkürlicher Verhaftung, Garantie auf ordentliches Gerichtsverfahren, keine Steuern ohne Zustimmung des englischen Parlaments); 1647 der Versuch, in England eine demokratische Verfassung durchzusetzen (Agreement of the People); 1679 der weitere Schutz persönlicher Freiheiten in England durch den »Habeas Corpus Act« (kein Untertan darf ohne richterlichen Befehl verhaftet oder ohne gerichtliche Untersuchung inhaftiert werden); 1689 die Bill of Rights, das Gesetz über die Rechte des englischen Parlaments, das bis heute als Staatsgrundgesetz und Grundlage der parlamentarischen Demokratie in GBR gilt: Ohne Zustimmung des Parlaments waren seitdem Steuererhebungen, der Erlass oder die Aufhebung von Gesetzen sowie der Unterhalt eines Heeres in Friedenszeiten verboten, die Rechte des Habeas Corpus Act wurden ebenso bestätigt wie das Recht des Parlaments seine Angelegenheiten (Rede-, Diskussions-, Verfahrensfreiheit) selbst zu regeln; 1700 der Act of Settlement in England (Stärkung des Privy Councils als Exekutivorgan, aus dem sich das Kabinettssystem entwickelte, und eine weitere Stärkung des Parlaments); 1776 die Erklärung der Menschenrechte in der Bill of Rights von Virginia (und 1780 in Massachusetts; »alle Gewalt geht vom Volke aus«, Einschränkung und zeitliche Begrenzung politischer Herrschaft); 1787 die Unionsverfassung der USA, in die 1791 die Bill of Rights als Zusatzartikel I-X aufgenommen wurde; 1789 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die Nationalversammlung während der Französischen Revolution (Déclaration des droits de l’homme et du citoyen); 1849 entwickelte die Frankfurter Nationalversammlung einen G.-Katalog für den Entwurf der dt. Reichsverfassung, auf den jedoch erst die Verfassung der Weimarer Republik wieder Bezug nahm; 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Vereinte Nationen (UN)); 1950 die Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) als Verpflichtung aller Mitglieder des Interner Link: Europarates; 1975 die KSZE-Schlussakte von Helsinki, die die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frieden und Wohlstand der Welt anerkennt.
DEU: Die G. werden in Abschnitt I des Grundgesetzes allen anderen grundgesetzlichen Regelungen vorangestellt. Dabei bestätigen die in Art. 1-7, 10, 12 Abs. II und III, 13, 14, 16 a, 17 GG genannten Rechte die Menschenrechte, sie gelten für »alle Menschen« (sog. Jedermann-Grundrechte). Die in Art. 8, 9, 11, 12 Abs. I, 16 GG genannten Rechte beziehen sich dagegen ausschließlich auf dt. Staatsbürger (i. S. d. Art. 116 GG) (sog. Deutschen-Grundrechte). […]
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[human = engl.: Mensch] Das durch allgemeine Bildungs- und andere Qualifizierungsmaßnahmen entstandene Leistungspotenzial (Arbeitsvermögen) eines Individuums, eines Unternehmens oder einer Volkswirtschaft. Es stellt eine der Grundlagen wirtschaftlichen Wohlstands dar.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Je nach zugrunde liegendem Kulturbegriff kann K. a) auf jegliche Form gesellschaftlicher Beziehungen bezogen werden oder b) nur die traditionellen Künste (bildende Kunst, darstellende Kunst, Musik, Literatur) einschließen. V. a. auf letzteres bezogen, bezeichnet K. alle politischen und verbandlichen Aktivitäten, die zur Förderung (Bildung/Bildungswesen, Ausbildung, Verbreitung) und Erhaltung kultureller Güter und Leistungen (z. B. Denkmalschutz) und zur Sicherung der künstlerischen Rechte (z. B. geistiges Eigentum, Verwertung) dienen. In DEU fällt die K. in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer (Bundesland); seit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) von 1993 verfügt die Europäische Union (EU) über für Kulturschaffende wichtige Kompetenzen (z. B. im Urheberrecht).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Interessengruppen bzw. Verbandsvertreter, die in modernen Demokratien versuchen, auf politische Entscheidungen Einfluss zu nehmen, und dabei v. a. auf Parteien, Abgeordnete und Regierungen (einschließlich der Verwaltung), aber auch auf die Öffentlichkeit und die Medien Druck ausüben. In pluralistischen Gesellschaften sind die Aktivitäten der Interessengruppen/Interessenverbände wesentlicher Teil politischer Entscheidungsprozesse.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
M. (auch: Majorität) bezeichnet ein demokratisches Prinzip, nach dem sich bei Abstimmungen bzw. Wahlen der Wille der M. gegenüber der Minderheit durchsetzt und der Wille der M. für alle Verbindlichkeit erlangt. In diesem Sinne ist das Prinzip M. auch ein Rechtsgrundsatz, nach dem die Minderheit sich einer M. unterzuordnen hat. Zu unterscheiden sind a) die relative Mehrheit (d. h. mehr Stimmen, als jede andere Person oder Alternative jeweils auf sich vereinigen kann; Enthaltungen zählen nicht) und b) die einfache M. (d. h. mehr Stimmen als alle anderen Personen oder Alternativen zusammengenommen; Enthaltungen zählen nicht); c) die absolute M. (mindestens 50 % plus eine Stimme), d) unterschiedlich qualifizierte M. (Zweidrittel-M., Dreiviertel-M. etc.).
Eine besondere Abstimmungsvariante ist die Einstimmigkeit, die M.-Entscheidungen nicht zulässt und somit jedem Abstimmungsteilnehmer ein Veto(-Recht) zugesteht. Eine wichtige Unterscheidung ist, ob sich die entsprechenden M. aus allen (gesetzlichen) Mitgliedern oder nur allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergeben müssen.
DEU: Kanzler-M. bezeichnet a) die absolute M., wie sie im Grundgesetz (GG) Art. 121 als »Mehrheit der Mitglieder des Bundestages« definiert wird. Im engeren, politischen Sinne wird mit Kanzler-M. dagegen b) die spezifische absolute M. an Stimmen bezeichnet, die durch die Anzahl der Abgeordneten der Regierungsfraktion bzw. der Fraktionen einer Regierungskoalition zusammenkommen. Diese spezifische M. gibt Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Maße die Regierungsfraktion(en) die geplanten Maßnahmen der Regierung unterstützen. Im Zweifelsfall kann der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin auch die Vertrauensfrage stellen.
EU: Doppelte M. sind gelegentlich bei Abstimmungen im Rat der Europäischen Union erforderlich, d. h. es muss sowohl (1.) eine qualifizierte M. von 55 % der Mitgliedsstaaten erreicht werden (jeder Staat hat eine Stimme) als auch (2.) so viele Mitglieder zustimmen, dass zumindest 62 % der Bevölkerung der EU repräsentiert wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Eine besondere Abstimmungsvariante ist die Einstimmigkeit, die M.-Entscheidungen nicht zulässt und somit jedem Abstimmungsteilnehmer ein Veto(-Recht) zugesteht. Eine wichtige Unterscheidung ist, ob sich die entsprechenden M. aus allen (gesetzlichen) Mitgliedern oder nur allen anwesenden Mitgliedern eines Abstimmungsgremiums ergeben müssen.
DEU: Kanzler-M. bezeichnet a) die absolute M., wie sie im Grundgesetz (GG) Art. 121 als »Mehrheit der Mitglieder des Bundestages« definiert wird. Im engeren, politischen Sinne wird mit Kanzler-M. dagegen b) die spezifische absolute M. an Stimmen bezeichnet, die durch die Anzahl der Abgeordneten der Regierungsfraktion bzw. der Fraktionen einer Regierungskoalition zusammenkommen. Diese spezifische M. gibt Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Maße die Regierungsfraktion(en) die geplanten Maßnahmen der Regierung unterstützen. Im Zweifelsfall kann der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin auch die Vertrauensfrage stellen.
EU: Doppelte M. sind gelegentlich bei Abstimmungen im Rat der Europäischen Union erforderlich, d. h. es muss sowohl (1.) eine qualifizierte M. von 55 % der Mitgliedsstaaten erreicht werden (jeder Staat hat eine Stimme) als auch (2.) so viele Mitglieder zustimmen, dass zumindest 62 % der Bevölkerung der EU repräsentiert wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die M. ist eines der zentralen Grundrechte und Menschenrechte, das in DEU durch Art. 5 GG und in der Menschenrechtserklärung der UN (Vereinte Nationen) von 1948 durch Art. 19 geschützt wird. Danach hat jede/r das Recht, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern und zu verbreiten. Niemand darf hierbei unter Druck gesetzt, mit Zwang bedroht oder daran gehindert werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Die M. zielt nicht nur auf bloße Fakten und Informationen, sondern auch auf Wertungen, Meinungen, Überzeugungen etc. Die Meinungen können durch Wort, Schrift und Bild verbreitet werden, aber auch andere Formen der Meinungsäußerung (z. B. Schweigemarsch) sind möglich. Einschränkungen der M. ergeben sich aus den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, dem Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).
Die M. ist Grundlage für die Pressefreiheit und die Freiheit aller anderen Medien, insb. des Rundfunks, Fernsehens und Films.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die M. ist Grundlage für die Pressefreiheit und die Freiheit aller anderen Medien, insb. des Rundfunks, Fernsehens und Films.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
M. sind die angeborenen unveräußerlichen Rechte eines jeden Menschen, die die moralische und rechtliche Basis der Menschheit bilden. Sie sind vor- und überstaatlich, d. h. höhergestellt als die Rechte des Staates. Sie können daher auch nicht von diesem verliehen, sondern nur als solche anerkannt werden. Zu den M. gehören: 1. die sog. liberalen Verteidigungsrechte: a) das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Sicherheit, b) das Recht auf (Meinungs-, Glaubens-, Gewissens-)Freiheit, auf c) Eigentum und auf d) Gleichheit (d. h. das Verbot rassistischer, geschlechtlicher, religiöser, politischer und sonstiger Diskriminierung) und e) das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung; 2. die sog. demokratischen und sozialen Rechte: a) das Recht auf Freizügigkeit, b) die Versammlungsfreiheit, c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (d. h. auch Streikrecht), d) das Wahlrecht, e) das Recht auf Erwerbsmöglichkeit und gerechten Lohn und f) das Recht auf Bildung.
Die Tatsache, dass die M. in aller Welt täglich gebrochen werden, zeigt, dass Rechte nicht ein für alle Mal gegeben, sondern immer wieder eingefordert werden müssen, dass Recht gegen Unrecht immer wieder aufs Neue durchgesetzt werden muss.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Tatsache, dass die M. in aller Welt täglich gebrochen werden, zeigt, dass Rechte nicht ein für alle Mal gegeben, sondern immer wieder eingefordert werden müssen, dass Recht gegen Unrecht immer wieder aufs Neue durchgesetzt werden muss.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[lat.] Der Begriff N. hat zwei unterschiedliche Bedeutungen:
1) Die konservative Interpretation betont das statische Element, d. h. die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Interner Link: Gemeinschaft (auch: Volk), die als Großgruppe von Menschen über bestimmte homogene Merkmale (z. B. gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte) verfügt und (zumeist) innerhalb eines bestimmten Territoriums zusammenlebt (Abstammungsgemeinschaft).
2) Die offene Interpretation betont die Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben, dass in einem Interner Link: Staat (Groß-)Gruppen zusammenleben, die sowohl über gemeinsame als auch über unterschiedliche Merkmale verfügen und dadurch die Chance für einen Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern (Zugehörigkeitsgemeinschaft). Die offene Interpretation des Begriffes N. entspricht eher dem Verständnis moderner demokratischer Gesellschaften.
Unter Berücksichtigung des territorialen Aspekts ist zwischen staatenloser (Kultur-)Nation, deren Merkmale insb. eine gemeinsame Sprache, Kultur und Religion sind (z. B. Kurden), und Staatsnation zu unterscheiden, die in (mehr oder weniger geschlossener) territorialer Gemeinschaft lebt und anstelle des ethnischen stärker das politische Element der Gemeinschaft betont (Verfassungspatriotismus).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) Die konservative Interpretation betont das statische Element, d. h. die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Interner Link: Gemeinschaft (auch: Volk), die als Großgruppe von Menschen über bestimmte homogene Merkmale (z. B. gemeinsame Sprache, Kultur, Geschichte) verfügt und (zumeist) innerhalb eines bestimmten Territoriums zusammenlebt (Abstammungsgemeinschaft).
2) Die offene Interpretation betont die Veränderungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, die sich daraus ergeben, dass in einem Interner Link: Staat (Groß-)Gruppen zusammenleben, die sowohl über gemeinsame als auch über unterschiedliche Merkmale verfügen und dadurch die Chance für einen Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft fördern (Zugehörigkeitsgemeinschaft). Die offene Interpretation des Begriffes N. entspricht eher dem Verständnis moderner demokratischer Gesellschaften.
Unter Berücksichtigung des territorialen Aspekts ist zwischen staatenloser (Kultur-)Nation, deren Merkmale insb. eine gemeinsame Sprache, Kultur und Religion sind (z. B. Kurden), und Staatsnation zu unterscheiden, die in (mehr oder weniger geschlossener) territorialer Gemeinschaft lebt und anstelle des ethnischen stärker das politische Element der Gemeinschaft betont (Verfassungspatriotismus).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
N. bezeichnet eine politische Bewegung, die in DEU in den Krisen nach dem Ersten Weltkrieg entstand, 1933 die Weimarer Demokratie beendete und eine Diktatur (das sog. Dritte Reich) errichtete. Der N. verfolgte extrem nationalistische, antisemitische, rassistische und imperialistische Ziele, die bereits in A. Hitlers Buch »Mein Kampf« (1925) niedergelegt worden waren. Politisch schloss der N. an die radikale Kritik und Ablehnung der demokratischen Prinzipien an (die auch in konservativen Kreisen üblich waren) und bekämpfte den Friedensvertrag von Versailles. Der N. war keine geschlossene Lehre, sondern begründete eine »Weltanschauung«, in deren Mittelpunkt die Idee des »arischen Herrenvolkes« stand, das sich aller Mittel zu bedienen hat, um sich »Lebensraum« zu schaffen, andere (angeblich minderwertige) Völker und Nationen zu unterdrücken und die Welt vom (angeblich einzig Schuldigen, dem) Judentum zu befreien. Zum »Rasse«- und »Lebensraum«-Gedanken trat als drittes Element ein fanatischer Antibolschewismus. Die Verachtung des Menschen im N. fand Ausdruck in der fabrikmäßigen Tötung von Millionen wehrloser Opfer (v. a. Juden, »Fremdvölkische«, aber auch »Asoziale«/Andersdenkende u. a.) in den Konzentrationslagern und in einem bis dahin unbekannten Vernichtungsfeldzug gegen die europäischen Nachbarn. Die nationalsozialistische Diktatur etablierte ein Herrschaftssystem, in dem sich autoritäres Führerprinzip (Befehl und Unterwerfung), hemmungsloser Aktionismus, ein ungeregeltes Nebeneinander von Staat und Partei (NSDAP), planvolle Kriegswirtschaft und »perfekte Improvisationen« miteinander verbanden und durch eine Kombination von Überzeugung und Unterdrückung, Mitläufertum und Terror zusammengehalten wurden. Politisches Resultat der Diktatur des N. war die völlige Neuordnung der Gewichte zwischen den Staaten Europas (und der Welt) und die Verkleinerung und die Teilung DEUs.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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Ö. bezeichnet jenen gesellschaftlichen Bereich, der über den privaten, persönlichen, relativ begrenzten Bereich hinausgeht, für die Allgemeinheit offen und zugänglich ist. Ö., und damit (z. B. durch Massenmedien hergestellte) Transparenz in öffentlichen Angelegenheiten (z. B. auch politischen Entscheidungen), ist eine wichtige Voraussetzung der öffentlichen Kontrolle politischer Macht.
Die Vorstellung, es gäbe lediglich eine einzige Ö., leitet zu falschen Rückschlüssen. Pluralistische Demokratien erzeugen eine Vielzahl von Teil-Ö., wie sie z. B. in den Bezeichnungen parlamentarische Ö., Gewerkschafts-Ö. oder Verbands-Ö. etc. zum Ausdruck kommen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Vorstellung, es gäbe lediglich eine einzige Ö., leitet zu falschen Rückschlüssen. Pluralistische Demokratien erzeugen eine Vielzahl von Teil-Ö., wie sie z. B. in den Bezeichnungen parlamentarische Ö., Gewerkschafts-Ö. oder Verbands-Ö. etc. zum Ausdruck kommen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[franz.] 1) Das P. bezeichnet in demokratischen Staaten die Vertretung des Volkes, dessen wichtigste Aufgaben die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, des Budgetrechts und die Kontrolle der Regierung sind. Das P. kann aus einem oder zwei Häusern bestehen (Einkammersystem bzw. Zweikammersystem), wobei die Abgeordneten zumindest einer Kammer aus freien Volkswahlen hervorgegangen sind. Die wichtigsten Organe sind a) das Parlamentspräsidium, bestehend aus Präsident bzw. Präsidentin und Stellvertretern, b) der Ältestenrat und c) die Ausschüsse. Zu unterscheiden sind Arbeits-P. (der wichtigste Teil der Abgeordnetentätigkeit findet in den Ausschüssen statt) und Rede-P. (die wichtigste Aufgabe besteht darin, für politische Sachverhalte öffentliche Aufmerksamkeit zu schaffen).
In manchen Staaten kann die Volksvertretung auf Antrag des amtierenden Regierungschefs (z. B. in GBR: Premierminister/Premierministerin) aufgelöst werden. In DEU kann dies nur in zwei Fällen geschehen: a) Der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin erhält nach einer Vertrauensfrage (Art. 68 GG) keine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages oder b) wenn ein/eine Bundeskanzler/Bundeskanzlerin zurücktritt und der/die vom Bundespräsidenten/von der Bundespräsidentin vorgeschlagene Kandidat/Kandidatin im Bundestag keine Mehrheit erhält (Art. 63 GG). In beiden Fällen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, so dass Neuwahlen stattfinden müssen.
2) I. w. S. bezeichnet P. auch die Delegiertenversammlung der Mitgliedsstaaten internationaler Organisationen (z. B. die Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)).
3) Das Europäische P. ist zwar wichtiger Teil des europäischen Integrationsprozesses, es verfügt aber nicht über alle Zuständigkeiten, die den gesetzgebenden Gewalten auf nationaler Ebene zukommen.
4) Stadt-P. bezeichnet ugs. die kommunalen Volksvertretungen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
In manchen Staaten kann die Volksvertretung auf Antrag des amtierenden Regierungschefs (z. B. in GBR: Premierminister/Premierministerin) aufgelöst werden. In DEU kann dies nur in zwei Fällen geschehen: a) Der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin erhält nach einer Vertrauensfrage (Art. 68 GG) keine Mehrheit der Mitglieder des Bundestages oder b) wenn ein/eine Bundeskanzler/Bundeskanzlerin zurücktritt und der/die vom Bundespräsidenten/von der Bundespräsidentin vorgeschlagene Kandidat/Kandidatin im Bundestag keine Mehrheit erhält (Art. 63 GG). In beiden Fällen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, so dass Neuwahlen stattfinden müssen.
2) I. w. S. bezeichnet P. auch die Delegiertenversammlung der Mitgliedsstaaten internationaler Organisationen (z. B. die Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)).
3) Das Europäische P. ist zwar wichtiger Teil des europäischen Integrationsprozesses, es verfügt aber nicht über alle Zuständigkeiten, die den gesetzgebenden Gewalten auf nationaler Ebene zukommen.
4) Stadt-P. bezeichnet ugs. die kommunalen Volksvertretungen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Das R. fordert von modernen Demokratien im Allgemeinen eine geschriebene Verfassung, in der die Interner Link: Staatsgewalten an das Recht gebunden sind, wie es vom Volk bzw. dessen Vertretern gesetzt wurde. Für das R. sind damit die Gewaltenteilung und die Vorrangstellung der Verfassung sowie eine kontrollierende, unabhängige (Verfassungs-)Gerichtsbarkeit charakteristisch, ferner der Vorrang von Recht und Interner Link: Gesetz, die garantierte Rechtssicherheit (insb. der Grundsatz, dass Recht nicht rückwirkend gelten darf) und der Rechtsschutz und die Garantie rechtliches Gehör vor unabhängigen Richtern/Richterinnen zu bekommen.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) S. bezeichnet die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2) S. bezeichnet die eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), insb. die in Art. 28 GG garantierte S. der Kommunen. Weitere S.-Körperschaften sind z. B. Universitäten, Sozialversicherungsträger, Industrie- und Handelskammer (IHK) (Ggt.: Auftragsverwaltung).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
2) S. bezeichnet die eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), insb. die in Art. 28 GG garantierte S. der Kommunen. Weitere S.-Körperschaften sind z. B. Universitäten, Sozialversicherungsträger, Industrie- und Handelskammer (IHK) (Ggt.: Auftragsverwaltung).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
[franz.] S. bezeichnet die höchste, nach innen und außen unabhängige staatliche Herrschaftsmacht und Entscheidungsgewalt:
1) Innere S. heißt in den modernen Demokratien, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.
2) Äußere S. (auch Staats-S.) bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher Fremdherrschaft freie) Unabhängigkeit und (ohne Rücksicht auf wirtschaftliche, militärische oder sonstige Stärken und Schwächen) Gleichheit der Staaten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) Innere S. heißt in den modernen Demokratien, dass die Staatsgewalt über sämtliche Hoheitsrechte verfügt und durch die Volkssouveränität sowohl legitimiert als auch begrenzt ist.
2) Äußere S. (auch Staats-S.) bedeutet im Völkerrecht (von jeglicher Fremdherrschaft freie) Unabhängigkeit und (ohne Rücksicht auf wirtschaftliche, militärische oder sonstige Stärken und Schwächen) Gleichheit der Staaten.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
S. bezeichnet einen demokratischen Staat, der verfassungsgemäß nicht nur die Grundrechte und persönlichen und wirtschaftlichen Freiheiten garantiert (Rechtsstaat), sondern auch rechtliche, finanzielle und materielle Maßnahmen ergreift, um soziale Gegensätze und Spannungen (bis zu einem gewissen Maß) auszugleichen. Das S.-Prinzip schließt insofern an das rechtsstaatliche Ziel der Gerechtigkeit an und ist in Art. 20 und 28 GG festgelegt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die S. ist ein Rechts- und Schutzverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einem Staat, aus dem sich bestimmte (staatsbürgerliche) Rechte (z. B. Wahlrecht) und Pflichten (z. B. Steuerpflicht) ergeben. Die S. regeln die Staaten unterschiedlich. Prinzipiell wird unterschieden zwischen a) S., die aufgrund des Abstammungsprinzips (ius sanguinis = lat.: Recht des Blutes) erworben wird, d. h. das Kind erhält die S. der Eltern, eines Elternteils oder bei Unehelichkeit die der Mutter (gilt z. B. in AUT, CHE, DEU: Art. 116 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 GG) und b) S., die aufgrund des Territorialprinzips (ius soli = lat.: Recht des Bodens) erworben wird, d. h., das Kind erhält die S. des Staates, in dem es geboren wurde (gilt z. B. in den USA).
Darüber hinaus kann die S. durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche S. nicht zwangsweise entzogen werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Darüber hinaus kann die S. durch Einbürgerung, Legitimation oder Annahme an Kindes statt erworben werden. Nach Art. 16 Abs. 1 GG darf die deutsche S. nicht zwangsweise entzogen werden.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
V. bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z. B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z. B. des Staates) fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen. Aufgrund der Vorrangstellung der V. sind ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig.
So dürfen bspw. der in Art. 1 GG festgelegte zentrale Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde sowie die unmittelbare Wirkung der Grundrechte nicht geändert werden. Ebenso darf die in Art. 20 GG festgelegte Grundstruktur DEUs nicht geändert werden; dazu zählen: a) die bundesstaatliche (föderalistische) Ordnung (Föderalismus), b) und c) Gewaltenteilung, (d) der Sozialstaat, e) die Volkssouveränität und f) das Widerstandsrecht.
Zulässige Grundgesetzänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, d. h. eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG).
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann Verfassungsbeschwerde erheben, wer seine Grundrechte durch Gesetze, Rechtsprechung oder konkrete Handlungen der Exekutive verletzt sieht.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
So dürfen bspw. der in Art. 1 GG festgelegte zentrale Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde sowie die unmittelbare Wirkung der Grundrechte nicht geändert werden. Ebenso darf die in Art. 20 GG festgelegte Grundstruktur DEUs nicht geändert werden; dazu zählen: a) die bundesstaatliche (föderalistische) Ordnung (Föderalismus), b) und c) Gewaltenteilung, (d) der Sozialstaat, e) die Volkssouveränität und f) das Widerstandsrecht.
Zulässige Grundgesetzänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit, d. h. eine Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG).
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann Verfassungsbeschwerde erheben, wer seine Grundrechte durch Gesetze, Rechtsprechung oder konkrete Handlungen der Exekutive verletzt sieht.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
W. sind direkte Prozesse zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Politik, die mittels formalisierter Stimmabgabe (z. B. für einen Kandidaten, eine Partei etc.) im Rahmen eines Wahlverfahrens erfolgen. Freie W. sind ein Grundelement demokratischer Herrschaft. Zu unterscheiden ist zwischen a) allgemeinem W.-Recht, das allen Menschen unabhängig von ihrer Geschlechts-, Berufs-, Schichtzugehörigkeit etc. zusteht; b) eingeschränktem W.-Recht, das bestimmte Erfordernisse an die Wahlbeteiligung stellt (z. B. für Nichtstaatsangehörige); c) direkten W. (die Wahlberechtigten wählen mit ihrer Stimmabgabe unmittelbar den Kandidaten); d) indirekten W., bei denen die Wahlberechtigten sog. Wahlmänner wählen, die zusammen ein Gremium bilden, das letztlich den Kandidaten bestimmt; e) offenen W. (z. B. durch Handzeichen); f) geheimen W. (bspw. durch die Abgabe von Stimmzetteln).
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
1) W. bezeichnet alle gesetzlichen Bestimmungen, die das Verfahren demokratischer Wahlenregeln (objektives W.). In DEU regeln Art. 38 GG, das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung die Durchführung von Wahlen. Die wichtigsten Wahlrechtsgrundsätze sind: a) Die Wahl muss allgemein sein, d. h. (entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen) steht jedem Staatsangehörigen das aktive und passive W. zu. b) Die Wahl muss gleich sein, d. h., alle Wahlberechtigten haben die gleiche Anzahl von Stimmen. c) Die Wahl muss unmittelbar sein, d. h., die Wahl richtet sich unmittelbar auf die Mandatsträger und nicht auf Zwischengremien (Wahlmännergremien). Die Wahl muss d) frei sein, d. h., die Entscheidungsfreiheit der Wahlberechtigten darf nicht beeinträchtigt werden. Die Wahl muss e) geheim sein, d. h., für andere darf nicht erkennbar werden, wie individuell abgestimmt wurde (Wahlgeheimnis).
Bevor sich (schrittweise) diese allgemeinen Grundsätze demokratischer Wahl durchsetzen konnten, gab es eine Vielzahl unterschiedlicher W., darunter das von 1849 bis 1918 in Preußen geltende Dreiklassenwahlrecht, das die Wahlbevölkerung nach Einkommen und Steueraufkommen in drei Gruppen mit unterschiedlichen Stimmenanteilen aufteilte. Das allgemeine Frauen-W. wurde ebenso wie zuvor das allgemeine Männer-W. nur schrittweise durchgesetzt.
2) W. bezeichnet a) das Recht, zu wählen, und b) das Recht, gewählt zu werden (subjektives W.). Das Recht, zu wählen (aktives W.), wird i. d. R. erst ab einem bestimmten Alter (in DEU 18 Jahre) erworben, es ist an einen bestimmten Wahlbezirk gebunden, in dem die Wahlberechtigten in der Wählerliste geführt werden. In manchen Staaten ist das aktive W. zugleich Wahlpflicht (z. B. BEL). Das Recht, gewählt zu werden (passives W.), ist ebenfalls an ein bestimmtes Lebensalter gebunden (in DEU: 18 Jahre; Ausnahme Hessen (HE): 21 Jahre), darüber hinaus muss der Kandidat/die Kandidatin auf einem eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlag (einer politischen Partei) benannt sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Bevor sich (schrittweise) diese allgemeinen Grundsätze demokratischer Wahl durchsetzen konnten, gab es eine Vielzahl unterschiedlicher W., darunter das von 1849 bis 1918 in Preußen geltende Dreiklassenwahlrecht, das die Wahlbevölkerung nach Einkommen und Steueraufkommen in drei Gruppen mit unterschiedlichen Stimmenanteilen aufteilte. Das allgemeine Frauen-W. wurde ebenso wie zuvor das allgemeine Männer-W. nur schrittweise durchgesetzt.
2) W. bezeichnet a) das Recht, zu wählen, und b) das Recht, gewählt zu werden (subjektives W.). Das Recht, zu wählen (aktives W.), wird i. d. R. erst ab einem bestimmten Alter (in DEU 18 Jahre) erworben, es ist an einen bestimmten Wahlbezirk gebunden, in dem die Wahlberechtigten in der Wählerliste geführt werden. In manchen Staaten ist das aktive W. zugleich Wahlpflicht (z. B. BEL). Das Recht, gewählt zu werden (passives W.), ist ebenfalls an ein bestimmtes Lebensalter gebunden (in DEU: 18 Jahre; Ausnahme Hessen (HE): 21 Jahre), darüber hinaus muss der Kandidat/die Kandidatin auf einem eingereichten und zugelassenen Wahlvorschlag (einer politischen Partei) benannt sein.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die W. R. entstand nach dem Ersten Weltkrieg (1914–1918) und der erzwungenen Abdankung Kaiser Wilhelms II. 1918 (Novemberrevolution) und endete 1933 mit der nationalsozialistischen »Machtergreifung«. Die Namensgebung geht auf den Tagungsort der Nationalversammlung zurück, die die erste dt. parlamentarisch-demokratische und republikanische Verfassung verabschiedete. Diese begründete eine föderative Republik, an deren Spitze ein für sieben Jahre direkt vom Volk gewählter Reichspräsident stand. Der Reichspräsident war Teil der Exekutive und verfügte über ein Notverordnungsrecht (das gegen Ende der W. R. zunehmend missbraucht wurde). Die Reichsregierung wurde vom Reichskanzler geführt, der sowohl vom Reichspräsidenten (Ernennung und Entlassung) als auch von einer Reichstagsmehrheit abhängig war. Die Legislative bestand aus dem (wichtigeren) Reichstag und dem Reichsrat. Der Reichstag war die für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht gewählte Volksvertretung; er besaß die vollen demokratischen Gesetzgebungs-, Budget- und Kontrollrechte und spielte im politischen Prozess eine entscheidende Rolle. Seine Funktion war allerdings durch Rechte des Reichspräsidenten (besonders das Recht zur Auflösung des Parlaments) eingeschränkt. Die wichtigsten der (aufgrund des reinen Verhältniswahlrechts) sehr zahlreichen Parteien der W. R. waren: die sog. Parteien der Weimarer Koalition, d. h. die Träger der Demokratie: Dt. Demokratische Partei (DDP), Dt. Zentrumspartei (Z), die Sozialdemokraten (SPD); die Rechtsparteien (u. a. DVP, DNVP), die die W. R. nur zögernd und halbherzig unterstützten (»Vernunftrepublikanismus«) oder sie ablehnten; die Kommunisten (KPD) und Nationalsozialisten (NSDAP) als offensive extreme Gegner des demokratischen Staates.
Die ersten Wahlen1919 gewannen die republikanisch-demokratischen Parteien; der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde zum ersten Präsidenten der Republik gewählt. Gegenstand ständiger politischer Auseinandersetzungen waren die aus dem Ersten Weltkrieg resultierenden Reparationszahlungen (Versailler Vertrag). Außerordentliche ökonomische Schwierigkeiten (enorme Inflation, Massenarbeitslosigkeit, Weltwirtschaftskrise) begünstigten die antidemokratischen und nationalistischen Gegner der jungen Demokratie. Politische und soziale Spannungen führten seit 1930 zum rapiden Zerfall der Autorität von Regierung und Parlament und zunehmendem Einsatz der Machtbefugnisse des Reichspräsidenten. Durch die Zustimmung einer Mehrheit zum Ermächtigungsgesetz Hitlers 1933 verzichtete der Reichstag schließlich auf seine Rechte und ebnete den Weg zur nationalsozialistischen Machtergreifung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Die ersten Wahlen1919 gewannen die republikanisch-demokratischen Parteien; der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde zum ersten Präsidenten der Republik gewählt. Gegenstand ständiger politischer Auseinandersetzungen waren die aus dem Ersten Weltkrieg resultierenden Reparationszahlungen (Versailler Vertrag). Außerordentliche ökonomische Schwierigkeiten (enorme Inflation, Massenarbeitslosigkeit, Weltwirtschaftskrise) begünstigten die antidemokratischen und nationalistischen Gegner der jungen Demokratie. Politische und soziale Spannungen führten seit 1930 zum rapiden Zerfall der Autorität von Regierung und Parlament und zunehmendem Einsatz der Machtbefugnisse des Reichspräsidenten. Durch die Zustimmung einer Mehrheit zum Ermächtigungsgesetz Hitlers 1933 verzichtete der Reichstag schließlich auf seine Rechte und ebnete den Weg zur nationalsozialistischen Machtergreifung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Z. ist ein politisch-soziologischer Begriff, der sich sowohl gegen die Tendenz zum bindungslosen Individualismus wendet (wie er den westlichen Gesellschaften unterstellt wird) als auch gegen die umfassende Politisierung aller Lebensbereiche (wie z. B. in den ehemaligen sozialistischen Staaten). Die Idee der Z. setzt sich für die Trennung zwischen einem engeren politisch-öffentlichen Sektor und einem weiteren gesellschaftlich-privaten Sektor ein, wobei allerdings der staatsfreie Bereich durch vielfältige Formen der Selbstorganisation und Selbstverwaltung (durch Vereine, Organisationen etc.) gestaltet wird.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.